AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER CAICON GMBH


Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Leistungen und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen an unternehmerische Kunden (im Folgenden: “Besteller”). Diese Bedingungen gelten auch für alle unseren künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebot, Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend.
 1.2 Von uns gelieferte Unterlagen wie Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Zur Verfügung gestellte Muster stehen unter Musterschutz.
 1.3 Für die Bestimmungen unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs-, oder Schadensersatzansprüche gegen uns. Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
 1.4 Verträge, Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Erklärungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schrift- oder Textform.
 1.5 Der Besteller ist an sein Angebot zum Vertragsschluss (Bestellung) bis zu zwei Wochen gebunden. 

2. Preise, Zahlung, Fälligkeit
2.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Umsatzsteuer (= MwSt.) und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Angaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Maut, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Bei nicht rechtzeitiger Rückführung, leihweise überlassener Packmittel, wie z.B. Europaletten, sind wir berechtigt, dem Besteller den vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.
2.3 Veranlasst der Besteller nachträglich Änderungen, so werden die daraus resultierenden Aufwendungen gesondert berechnet.
2.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig.
2.5 Für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß erst vier Monate nach Vertragsschluss oder später auszuführen sind, werden wir die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Vormaterial bzw. die zu liefernden Produkte erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Logistikkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Vormaterial, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Ist der Bezug bzw. die Belieferung zu den geänderten Preisen für eine der Parteien unzumutbar, ist diese insoweit zum Rücktritt berechtigt.
2.6 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Besteller schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
2.7 Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basissatz zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
2.8 Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unbedingt vor Vertragsschluss getroffen werden muss. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2.9 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Rechte des § 320 BGB bleiben ihm jedoch erhalten, solange wir unseren Gewährleistungspflichten nach diesen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen.
2.10 Bei einem Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der jeweiligen Vertragsbeziehung sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Leistet der Besteller die verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt. 

3. Lieferung, Leistung, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
3.1 Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch grundsätzlich die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung unter Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Bestellers voraus.
3.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt wurde oder wenn – sofern der Besteller die Ware abzuholen hat – die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
3.3 Verladung und Versand, soweit wir uns zum Versand verpflichtet haben, erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Auf Verlangen des Bestellers in Schrift- oder Textform wird die Ware auf seine Kosten, gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert.
3.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
3.5 Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten ver-mieden oder überwunden werden können (bspw. Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Eng-pässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Die Partei, die sich auf einen Fall von höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Der Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet, sobald diese ihm angeboten wurde und zur Übernahme bereitsteht.
3.7 Mengenabweichungen von den Bestellungen, besonders bei Sonderanfertigungen (mit oder ohne Logo des Kunden) bis zu +/- 10 % sind zulässig. Unwesentliche Änderungen im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts und handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind. Wir haften nicht für die Kompatibilität unserer Produkte mit dem Füllgut des Bestellers in Hinblick auf chemische Beständigkeit, gesetzliche Erfordernisse und physikalische Eigenschaften.
3.8 Bei Abschlussverträgen (Kontrakten) verpflichten wir uns, die bestellte Menge ganz oder in notwendigen Teilen anzufertigen und für den Besteller während der Dauer des Vertragszeitraums auf Lager zu halten. Die bestellt Menge muss bis zu vereinbarten Endabnahmetermin ausgeliefert sein. Der Endabnahmetermin geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Eine kontinuierliche Abnahme in Teilpartien während der Vertragslaufzeit gilt als vereinbart.
3.9 Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferungsprodukte oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. 

4. Gefahrenübergang; Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020), Ahrensburg, vereinbart. Ist die Versendung des Liefergegenstands zwischen uns und dem Besteller vereinbart, so sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
4.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4.4 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe oder Versandbereitschaft auf den Besteller über. 

5. Mängel, Gewährleistungen, Verjährung
5.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Werden die Mängel während der Verwendung, z. B. Befüllung, bekannt, so ist die Verwendung sofort einzustellen. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntnisnahme vorab fernmündlich oder per E-Mail anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns spätestens binnen zwei Werktagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertrage am Lieferort) nach Empfang der Ware anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
5.2 Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zuerst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren. Wählen wir die Mangelbeseitigung, so sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für Kosten, die daraus herrühren, dass die bestellte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
5.3 Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zum Mangel. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern der Mangel nicht wesentlich für die restliche Lieferung ist.
5.4 Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands unserer Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf der Wahl ungeeigneten Materials durch den Besteller für den von ihn beabsichtigten Verwendungszweck beruhen, es sei denn, wir haben die Tauglichkeit des Materials für diesen speziellen Zweck mit dem Besteller vereinbart oder garantiert. Die Rechte des Bestellers bzgl. der Minderung oder des Rücktritts wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung richten sich nach dem Gesetz. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktritt zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 8.
5.5. Bei Logoaufträgen ist eine Angabe der Logofarben in Pantone oder HKS zwingend erforderlich. Bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben übernehmen wir keine Gewähr für eine originalgetreue Logoumsetzung.
5.6 Jegliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 445a, 445b BGB) bleiben hiervon ebenfalls unberührt. 

6. Stornierung und Kündigung von Aufträgen durch den Besteller
Die Stornierung von Kaufverträgen durch den Besteller ist grundsätzlich nicht zulässig. Falls wir im Einzelfall einer solchen Stornierung dennoch zustimmen, hat uns der Besteller die entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu zahlen, die im Einzelfall zu vereinbaren ist. Werkverträge und Werklieferungsverträge kann der Besteller nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen; er hat uns dann die vereinbarte Vergütung abzüglich der in § 648 BGB genannten Entgeltanteile zu zahlen. Soweit dem Besteller im Einzelfall gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte zustehen, werden diese durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt. 

7. Schutzrechte, immaterielle Rechte
7.1 Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.
7.2 Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. das Urheberrecht nicht mehr verletzt oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. das Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Produkt zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.
7.3 Bei Sonderanfertigungen bestätigt der Besteller durch Auftragsvergabe, dass die nach seinem Gestaltungswunsch und nach seiner Spezifikation speziell für ihn produzierte und durch uns gelieferte Ware keine Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt und stellt uns damit von Haftungsansprüchen frei.
7.4 Die Ziffern 7.1 bis 7.3 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten auch für unsere Leistungen. 

8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
8.2 Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer Besteller regelmäßig vertrauen darf.

8.3 Sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Dem Besteller obliegt es, sich gegen bei Vertragsschluss unvorhersehbare Risiken angemessen zu versichern.
8.4 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.6. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast folgt aus den vorstehenden Regelungen nicht. 

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezahlung aller Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich zu behandeln.

9.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeitenden Waren.
9.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt und tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir nehmen diese Abtretungen schon jetzt an. Der Besteller ist in keinem Fall zur Abtretung der Forderungen an Dritte berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer, die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
9.5 Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Bestellers enden, wenn der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
9.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt. 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1 Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten ist Ahrensburg.
10.2 Hat der Besteller seinen Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz, gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel- und Scheckprozessen – ist Ahrensburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Hat der Besteller seinen Sitz dagegen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, ist stattdessen das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Verfahrensgrundsätze des common law wie etwa zur cross examination oder document production finden keine Anwendung.

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

11. Bonitätsprüfung
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden die Bonität der Besteller. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Namen und Kontaktdaten des Bestellers an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: 
www.boniversum.de/EU-DSGVO . 

 Stand: April 2024