AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Angebote sowie Verträge, der von uns zu erbringenden
Lieferungen und Leistungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere zukünftigen Erklärungen, Angebote und Verträge.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich
und sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


1. Angebot, Vertragsschluss
1.1 Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend.

1.2 Von uns gelieferte Unterlagen wie Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen
handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder
Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Zur Verfügung gestellte Muster stehen unter Musterschutz.

1.3 Für die Bestimmungen unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die
Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in
Prospekten begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs-, oder Schadensersatzansprüche gegen
uns. Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen sowie für das Risiko ihrer
Beschaffung jeweils nur, wenn dies soweit ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

1.4 Verträge, Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Erklärungen, die sich auf einen Vertrag oder
seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform.

1.5 Der Kunde ist an sein Angebot zum Vertragsschluss (Bestellung) zwei Wochen gebunden.

2. Preise, Zahlung, Fälligkeit
2.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Umsatzsteuer (= MwSt.) und ohne andere auf die Abgabe oder den
Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Maut, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist.

2.2 Bei nicht rechtzeitiger Rückführung leihweise überlassener Packmittel, wie z. B. Europaletten, sind wir berechtigt, dem Kunden den
vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.

2.3 Veranlasst der Kunde nachträglich Änderungen, so werden die daraus resultierenden Aufwendungen gesondert berechnet.

2.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig.

2.5 Es kommen ausschließlich die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise zur Anrechnung, es sei denn, dass zwischen
Vertragsschluss und dem vom Kunden angegebenen Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen und nicht ausdrücklich ein Festpreis
vereinbart ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der gültige Preis der am Tag der Auslieferung geltende Listenpreis. Dem Kunden
steht in diesem Fall aber ein Rücktrittsrecht zu, wenn der ursprüngliche Listenpreis (netto) den Listenpreis (netto) am Tag der
Auslieferungen um mehr als 10 % übersteigt. Das Rücktrittsrecht hat der Kunde binnen einer Woche nach Erhalt der Ware auszuüben.
Die Regelung in Ziffer 2.6 findet in diesem Fall keine Anwendung.

2.6 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist und sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung nachweislich
Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben ändern, die sich auf den Auftragspreis auswirken, ist
jeweils die Partei, die einen Preisnachteil durch die Änderung erleidet, berechtigt, bis zu einer Woche nach Lieferung eine Anpassung
des vereinbarten Auftragspreises zu verlangen.
Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich in diesem Fall auf maximal 15 % des vereinbarten Auftragspreises.

2.7 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die
Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

2.8 Gerät der Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basissatz zu
berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

2.9 Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten
Vereinbarung, die unbedingt vor Vertragsschluss getroffen werden muss. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage
der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Kunden zu tragen.
Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

2.10 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Die Rechte des § 320 BGB bleiben ihm jedoch erhalten, solange wir unseren Gewährleistungspflichten nach diesen
Geschäftsbedingungen nicht nachkommen.

2.11 Bei einem Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld
aus der jeweiligen Vertragsbeziehung sofort fällig zu stellen.
Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten
auszuführen. Leistet der Kunde die verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt.

3. Lieferung, Leistung, Vorbehalt der Selbstbelieferung
3.1 Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Kunden. Der Beginn, der von uns angegebenen
Lieferzeit, setzt jedoch grundsätzlich die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung unter Erfüllung der
Mitwirkungspflicht des Kunden voraus.

3.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt wurde oder wenn – sofern der Kunde die Ware
abzuholen hat – die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

3.3 Verladung und Versand, soweit wir uns zum Versand verpflichtet haben, erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Auf
schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten, gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert.

3.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

3.5 Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist auf höherer Gewalt, z. B. Krieg, Naturgewalten etc. oder Ereignissen wie
z. B. Streik, Pandemie etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

3.6 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet, sobald diese ihm angeboten wurde und zur Übernahme bereitsteht.

3.7 Abweichungen von den Bestellungen, besonders bei Sonderanfertigungen und palettenverpackter Ware, bis zu +/- 15 % sind
zulässig. Unwesentliche Änderungen im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts und handelsübliche Abweichungen in
Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot
oder dem Vertrag bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck oder
die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren und dem Kunde zumutbar sind. Wir haften nicht für die Kompatibilität unserer Produkte mit
dem Füllgut des Kunden in Hinblick auf chemische Beständigkeit, gesetzliche Erfordernisse und physikalische Eigenschaften.

3.8 Bei Abschlussverträgen (Kontrakten) verpflichten wir uns, die bestellte Menge ganz oder in notwendigen Teilen anzufertigen und
für den Kunden während der Dauer des Vertragszeitraums auf Lager zu halten. Die bestellte Menge muss bis zu dem vereinbarten
Endabnahmetermin ausgeliefert sein. Der Endabnahmetermin geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Eine kontinuierliche Abnahme
in Teilpartien während der Vertragslaufzeit gilt als vereinbart.

3.9 Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen, kongruenten
Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferungsprodukte oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Lieferbereitschaft benötigen,
richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden.

4. Gefahrenübergang, Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), Ahrensburg,
vereinbart. Ist die Versendung des Liefergegenstands zwischen uns und dem Kunden vereinbart, so sind wir berechtigt, die
Versandart zu bestimmen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person auf den Kunde über. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Kunde.

4.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Kunde ist
verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

4.4 Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Übergabe oder Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Mängel, Gewährleistungen, Verjährung
5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, und zwar auch
dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Werden die Mängel während der
Verwendung, z. B. Befüllung, bekannt, so ist die Verwendung sofort einzustellen. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder
sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntnisnahme fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene
Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns spätestens binnen zwei Werktagen
(Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Lieferort) nach Empfang der Ware anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware
als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

5.2 Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zuerst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren.
Wählen wir die Mangelbeseitigung, so sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, und
Materialkosten zu tragen.
Dies gilt nicht für Kosten, die daraus herrühren, dass die bestellte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

5.3 Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zum Mangel. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern der Mangel nicht wesentlich für die restliche Lieferung ist.

5.4 Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für
Veränderungen des Zustands unserer Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder
sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf der Wahl
ungeeigneten Materials durch den Kunden für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck beruhen, es sei denn, wir haben die
Tauglichkeit des Materials für diesen speziellen Zweck mit dem Kunde vereinbart oder garantiert. Die Rechte des Kunden bzgl. der Minderung
oder des Rücktritts wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung richten sich nach dem Gesetz. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vor,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktritt zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.
Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 8.

5.5 Jegliche Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die
Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind.
Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 445a, 445b BGB) bleiben hiervon ebenfalls unberührt.

6. Stornierung und Kündigung von Aufträgen durch den Kunden
Die Stornierung von Kaufverträgen durch den Kunden ist grundsätzlich nicht zulässig. Falls wir im Einzelfall einer solchen Stornierung dennoch
zustimmen, hat uns der Kunde die entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu zahlen, die zu vereinbaren
ist. Werkverträge und Werklieferungsverträge kann der Kunde nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen; er hat uns dann die vereinbarte
Vergütung abzüglich der in § 648 BGB genannten Entgeltanteile zu zahlen. Soweit dem Kunden im Einzelfall gesetzliche Rücktritts- oder
Kündigungsrechte zustehen, werden diese durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

7. Schutzrechte, immaterielle Rechte
7.1 Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.

7.2 Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder
für die verletzende Ware eine Lizenz für den Kunden zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. das Urheberrecht
nicht mehr verletzt oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. das Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Produkt zu ersetzen. Der
Kunde wird uns hierzu die Ware auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.

7.3 Bei Sonderanfertigungen bestätigt der Kunde durch Auftragsvergabe, dass die nach seinem Gestaltungswunsch und nach seiner
Spezifikation speziell für ihn produzierte und durch uns gelieferte Ware keine Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt und stellt uns damit von
Haftungsansprüchen frei. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der
Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt
wird, die wir nicht voraussehen konnten.

7.4 Die Ziffern 7.1 und 7.3 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten auch für unsere
Leistungen.

8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei
denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

8.2 Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

8.3 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
Dem Kunden obliegt es, sich gegen bei Vertragsschluss unvorhersehbare Risiken angemessen zu versichern.

8.4 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder
für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.6. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast folgt aus den vorstehenden Regelungen nicht.

8.7 Bei Logoaufträgen ist die Angabe der Logofarben mittels Pantone- oder HKS-Farbnummer sowie der jeweiligen physischen Muster
erforderlich. Bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben übernehmen wir keine Haftung für eine originalgetreue Logoumsetzung.
Ein Schadensersatzanspruch kann dann nicht geltend gemacht werden.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezahlung aller Leistungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-/Wasserschäden
und Diebstahl zu versichern.

9.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeitenden Waren.

9.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt und tritt bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
Wir nehmen diese Abtretungen schon jetzt an. Der Kunde ist in keinem Fall zur Abtretung der Forderungen an Dritte berechtigt.
Auf unser Verlangen hat der Kunde, die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns
alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit
voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

9.5 Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Kunden enden, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht
fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen beantragt wird.

9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden nach
unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1 Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten ist Ahrensburg.

10.2 Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel- und Scheckprozessen – ist Ahrensburg. Wir sind auch berechtigt, am
Hauptsitz des Kunden zu klagen. Hat der Kunde seinen Sitz dagegen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, ist stattdessen
das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter
Geltung dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrensgrundsätze des common law wie etwa zur cross examination oder
document production finden keine Anwendung.

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).